Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 1990
§ 48

§ 48 – Tätigkeitsuntersagung

Die zuständige Behörde kann dem Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung die weitere Beschäftigung des Leiters, eines Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die für seine Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzt.

Kurz erklärt

  • Die zuständige Behörde hat das Recht, bestimmte Personen in einer erlaubnispflichtigen Einrichtung zu entlassen.
  • Dies betrifft den Leiter, Mitarbeiter oder andere Beschäftigte.
  • Die Entlassung kann vollständig oder nur für bestimmte Aufgaben erfolgen.
  • Voraussetzung ist, dass es Hinweise gibt, dass die Person nicht geeignet ist.
  • Die Eignung bezieht sich auf die Anforderungen der jeweiligen Tätigkeit.